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Gebrauchtwagengarantie und Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf

Der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs birgt nicht selten Unsicherheiten, besonders wenn nach dem Erwerb Mängel auftreten. In solchen Fällen kommen die Begriffe Gebrauchtwagengarantie, Gewährleistung und Sachmängelhaftung ins Spiel. Dieser Artikel klärt umfassend über die Unterschiede zwischen diesen Varianten auf und verdeutlicht, welche Rechte Sie als Kunde haben.

Gebrauchtwagengarantie und Sachmängelhaftung

Inhalt:

Gesetzliche Sachmängelhaftung gilt immer

Mangel oder Verschleiß?

Sachmängelhaftung geht vor Gebrauchtwagengarantie

Nicht von Händlern hinters Licht führen lassen

Gesetzliche Sachmängelhaftung gilt immer

Grundlegend haften Händler beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gesetzlich ein Jahr lang für auftretende Mängel. Ein Ausschluss dieser Haftung im Kaufvertrag ist gegenüber Privatpersonen nicht zulässig. Formulierungen wie „Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ sind unwirksam, selbst wenn im Vertrag verankert. Die gesetzliche Sachmängelhaftung (oder Gewährleistung) greift, wenn der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag und innerhalb eines Jahres gerügt wird.

Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestand. Danach müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Bei Schwierigkeiten können Kfz-Sachverständige hinzugezogen werden.

Dem Verkäufer muss im Falle eines Sachmangels immer die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Schlägt dies fehl, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten.

Mangel oder Verschleiß?

Händler argumentieren gerne, dass es sich nicht um einen Mangel, sondern um natürlichen Verschleiß handelt. Hier ist eine klare Unterscheidung erforderlich. Bei Verschleißteilen wie Bremsbelägen ist klar, dass dies keinen Mangel darstellt. Ein Getriebeschaden bei niedrigem Kilometerstand wird hingegen als Mangel gewertet.

Gerichte klären im Zweifelsfall unter Einbeziehung von Kfz-Sachverständigen, ob es sich um Mangel oder Verschleiß handelt.

Sachmängelhaftung geht vor Gebrauchtwagengarantie

Viele Händler bieten Gebrauchtwagengarantien an. Diese sind eine freiwillige Leistung des Händlers und ersetzen oder beschränken nicht die gesetzlichen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung. Die Garantie greift auch bei Problemen, die nach dem Kauf entstehen, und ermöglicht Reparaturen bei frei wählbaren Werkstätten.

Achten Sie beim Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie auf Umfang, Geltungsdauer und mögliche Selbstbeteiligungen. Gesetzliche Rechte werden durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.

Nicht von Händlern hinters Licht führen lassen

Autohändler neigen dazu, bei Schäden auf die Gebrauchtwagengarantie zu verweisen und behaupten, dass dadurch keine weiteren Rechte bestehen. Im Zweifelsfall prüfen, ob die gesetzliche Gewährleistung greift, um nicht unnötig eingeschränkt zu werden.

Fazit: Gesetzliche Rechte, inklusive des Rücktritts vom Kaufvertrag, werden durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.

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